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Ausbildungsförderungen

Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen. Benjamin Franklin

Alle Informationen über staatliche Förderungen zu Aus- und Weiterbildungen finden Sie unter

www.kursfoerderung.at

Bildungskarenz



Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ab dem siebten Arbeitsmonat gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) angetreten werden.

Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

Gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) besteht für die Zeit der Bildungskarenz Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern die Bildungskarenz in Anspruch nehmenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllen und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr beträgt die geforderte Mindestinanspruchnahme der Weiterbildung 16 Wochenstunden, wenn keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.

Hinweis: Ab dem 1. Jänner 2012 wird für Bildungskarenzen wieder eine Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr vorausgesetzt. Auch wird die Mindestdauer eines Teils der Bildungskarenz wieder drei Monate statt zwei Monate betragen.
Die Bescheinigung zum Nachweis finden Sie hier



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